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Das Verbot der professionellen Sterbehilfe vom 6.11.2015

 Von Prof. Dr. Monika Frommel:

 Gegen die grundlegende strafrechtliche Regel, dass Beihilfe zu einer erlaubten Tat, dem wohlüberlegten Freitod, nicht verboten sein kann, sie gilt seit 1871, beschloss der Bundestag am 6.11.2015, die „geschäftsmäßige Sterbehilfe“ zu verbieten. Laien mag es einleuchten, wenn man rhetorisch formuliert und sagt, niemand dürfe mit der Not sterbewilliger Menschen Geschäfte machen. Aber darum geht es nicht, wenn Menschen erfahrene Ärzte um Rat fragen, weil sie nicht mehr weiter wissen. Und selbstverständlich rechnen Ärzte Beratungsgespräche ab. Das Gesetz hätte also alle Ärzte von dieser Regelung ausnehmen müssen, wenn sie umfassend beraten, Alternativen aufzeigen und dann Sterbehilfe im Rahmen des geltenden Strafgesetzes leisten, also die Letztentscheidung dem Patienten aufbürden. Ein Strafgesetz mit einem derartig dehnbaren Inhalt hat aber unkalkulierbare Wirkungen. Weiterlesen

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Warum ein Freitod so erschüttert – und doch jeder ein Recht darauf hat

Robert Enke soll Selbstmord verübt haben. Schon das Wort „Selbst-Mord“ beeinhaltet eine ungeheuerliche moralische Bewertung. Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben. Auf sein Leben. Und jeder Mensch sollte ein Recht haben, sein Leben zu beenden, ohne dass die Gesellschaft ein Recht haben sollte, dies zu bewerten.

Die Einordnung ist oft Ausfluss der eigenen existentiellen Angst. Die monotheistischen Weltreligionen haben sich diese Angst zu nutze gemacht und wollen – scheinbar – den Menschen helfen, indem sie die Beendung des eigenen Lebens als Sünde charakterisieren – nach dem Motto „Gott hat das Leben gegeben und nur Gott kann das Leben wieder nehmen“.

Besonders erschüttert ein Freitot dann, wenn ein Vorbild, ein scheinbar starker Mensch, sich dafür entscheidet. Weiterlesen

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