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Ist es der Islam oder kriminelle Routine?

Wie ist das denn nun mit der Abschiebung und dem Grundgesetz?

Es ist schwer, politisch korrekt und wahrheitsgemäß zu sprechen. Versuchen wir es dennoch. Nicht das Frauenbild vieler Männer aus islamischen Ländern macht Probleme, auch nicht ein „massenhaft importiertes Macho-Gehabe“ (Christian Pfeiffer), wohl aber kriminelle Routinen gemeinschaftlicher sexueller Nötigungen, was nach geltendem Recht (ganz ohne die angeblichen Schutzlücken) als gemeinschaftliche Vergewaltigung mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren bestraft wird.
Allerdings wäre es fatal abzuwarten, bis eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, denn das dauert. Wieso kann die Duldung eines hier lebenden Ausländers (ohne Aufenthaltsgenehmigung) und ohne Asylgrund nicht widerrufen werden, wenn konkrete Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass er sich hier rechtswidrig (es muss nicht einmal strafrechtlich relevant sein) verhält?
Scheuer (CSU) fordert das, aber Grünen-Fraktionschef Anton Hofreiter empfahl ihm, „einen Blick in unser Grundgesetz werfen, anstatt ständig darauf herumzutrampeln“. Die Unschuldsvermutung sei eines der Grundprinzipien eines jeden Rechtsstaates und gelte ausnahmslos für alle Menschen. Der stellvertretende FDP-Bundesvorsitzende Wolfgang Kubicki erklärte, der Vorschlag sei verfassungswidrig.
In Deutschland wird jeder Beschuldigte bis zum rechtskräftigen Beweis des Gegenteils als nicht schuldig angesehen, dementsprechend ist er zu behandeln. Die Unschuldsvermutung ist in Deutschland seit 1950 unmittelbar geltendes Recht, und zwar über Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Sicht ist sehr anständig, aber sie ignoriert die Gefahr, die dieser nur geduldete Mensch darstellt (Gefahren sind immer prognostische Urteile).
Sind „rechtsstaatliche Prinzipien“ durch diesen Vorschlag gefährdet. Die Unschuldsvermutung gilt nur im Strafrecht, nicht in Rechtsgebieten, in denen Prognosen für die Zukunft getroffen werden müssen; und genau darum geht es hier. Daher kann ich nicht sehen, wieso hier Grundrechte tangiert werden. Niemand hat das Recht hier geduldet zu werden, es sei denn er hat einen Asylgrund und verhält sich so, dass die inländische Bevölkerung keine begründete Furcht haben muss. Liegt dies vor, und das muss natürlich in einem schlanken Verfahren festgestellt werden, sehe ich keinen Anlass, den Rechtsstaat zu beschwören. Wer Prinzipien übertreibt, zerstört sie.

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7 Gedanken zu “Ist es der Islam oder kriminelle Routine?;”

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    Sehr geehrte Frau Frommel,

    unsere Politiker haben alles Falsch gemacht, was man Falsch machen kann bezüglich der Flüchtlinge und Sozialkassenbetrüger.

    Warum gab es keine Benimmregeln in allen möglichen Sprachen bei der Einreise? Warum wurden Hunderttausende einfach hereingewunken ohne eine Kontrolle der Habseligkeiten? Wenn ich von außerhalb der EU einfliege wird mein Gepäck peinlichst genau geprüft.
    Bei Asylanten mit bäuerlichem Gemüt und eventullen terroristischen Hintergründen hingegen kam niemand auf die Idee, dass die eventuell große Messer oder Macheten dabei haben könnten. Oder Schußwaffen. Oder Rauschgift. Oder rollenweise Bargeld? Nein, es wurde uns ja propagiert, es kämmen ausgebildete und hochmotivierte Menschen hierher. Ich hatte schon den Eindruck, die entsprechenden Herkunftsländer schicken uns ihre Eliten.

    Dass diese Länder ihre Gefängnisse geöffnet haben und die hier ankommenden Flüchtlinge auf der Flucht vor der Strafverfolgung sein könnten, auf die Idee ist niemand gekommen.

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    Es sollte sich jede Frau, jedes junge Mädchen unbedingt das Grundgesetzt in gebundener Form in die Handtasche stecken für den Fall, dass ein Testesteron- Bomber aus Arabien oder Afrika ihr an die Wäsche will. Schließlich steht die körperliche Unversehrheit da drin, die jedem zugesichert wird. Und das versteht dann der von Mutti Merkel eingeladene Liebesbolzen dann auch.
    Oder sollten wir doch voreingenommen die vielen zugereisten jungen Männer argwöhnisch beobachten? Ohne aufs Grundgesetzt zu schauen? Denn diese Typen scheren sich einen Dreck um unsere Gesetze!!!

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    Monika Frommel: „es sei denn er hat einen Asylgrund und verhält sich so, dass die inländische Bevölkerung keine begründete Furcht haben muss“

    Hm. Wo ist das „und“ gesetzlich begründet bzw. geregelt. Es ist bzw. wäre eine einschränkende Konditionierung des Asylrechts. Oder?

    Plädieren Sie für die Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen (oder grundgesetzlichen?) Regelung? Oder meinen Sie, so zu verfahren, wie Sie vorschlagen, sei auf der Basis des rechtlichen status quo möglich?

    1. avatar

      Ich bin für die Anwendung des geltenden Rechts. Danach hat die Person, die einen Asylgrund hat, auch einen Anspruch auf Einzelfallprüfung. Wer nur geduldet ist (also keinen Asylgrund hat, wie etwa Marokkaner), muss immer dann abgeschoben werden, wenn er klaut oder aber – meinetwegen auch unterhalb der Schwelle des Strafrechts – Frauen belästigt; denn das sexuelle Selbstbestimmungsrecht ist ein Recht, das auch umfassend zivilrechtlich geregelt wird. Der Spruch: nur Straftäter sollen abgeschoben werden, ist auch nicht richtig. Recht, das ist nicht nur Strafrecht.Dies ist übrigens einer der gravierenden Fehler der ständig wiederholten Rede von den Schutzlücken im Sexualstrafrecht! Stalking ist im wesentlichen zivilrechtlich geregelt.

  4. avatar

    Prinzipien müssen immer in Verbindung mit anderen Prinzipien gesehen werden. Niemals darf man ein Prinzip isoliert betrachten. Auch vergisst man, dass Prinzipien bei der Anwendung auf sich selbst eine Ausnahme machen müssen, sonst verstrickt man sich in Widersprüche. So ist etwa das Prinzip der Toleranz nicht auf die Anwendung der Toleranz selbst anzuwenden. Solche Dinge sollten mit dem 1×1 der Logik gelernt worden sein. Heute finden wir diesbezüglich jedoch große Mängel bei vielen vor – sogar bei Philosophen.

  5. avatar

    Werte Frau Frommel,

    die Umschuldsvermutung ist nicht erst seit 1950 geltendes Recht in der BRD sondern seit ihrer Gründung. Sie leitet sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ab. Sie wird auch durch die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der UNO geschützt und gilt damit für Jedermann. Eine Abschiebung auf Verdacht bei Vorliegen eines Duldungdgrundes dürfte in den allermeisten Fällen zu einer Güterabwägung zu Gunsten des Geduldeten führen. Nur in besonders schweren Fällen, wie dem von Ihnen benannten, wird aus meiner Sicht eine Abschiebung in Frage kommen. Aber wollen Sie wirklich diese Fälle in einem Schnellverfahren durchziehen? Womöglich nach einem besonderen „schlanken“ Ausländerstrafverfahrensrecht?

    Sie argumentieren mit der Gefahr, die von solchen Ausländern ohne Aufenthaltsgenehmigung ausgehen, mit der Angst der Deutschen vor diesen „fremden“ Menschen. Aber die Gefahr, die von solchen Menschen möglicherweise ausgeht, kann man auch mit den bereits vorhandenen Mitteln der Untersuchungshaft genausogut eingrenzen. Ich sehe außer dem finanziellen Argument kein weiteres, dass dafür sprechen würde, jemanden auf Verdacht abzuschieben. Und was die Kosten angeht, bin ich der Meinung, dass wir uns diese Rechtsstaatlichkeit ruhig etwas Kosten lassen sollten. Von solchen Verbrechern möchte ich mir meinen Rechtsstaat nicht kaputt machen lassen.

    Mit bestem Gruß

    68er

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