Von Prof. Dr. Monika Frommel:
Gegen die grundlegende strafrechtliche Regel, dass Beihilfe zu einer erlaubten Tat, dem wohlüberlegten Freitod, nicht verboten sein kann, sie gilt seit 1871, beschloss der Bundestag am 6.11.2015, die „geschäftsmäßige Sterbehilfe“ zu verbieten. Laien mag es einleuchten, wenn man rhetorisch formuliert und sagt, niemand dürfe mit der Not sterbewilliger Menschen Geschäfte machen. Aber darum geht es nicht, wenn Menschen erfahrene Ärzte um Rat fragen, weil sie nicht mehr weiter wissen. Und selbstverständlich rechnen Ärzte Beratungsgespräche ab. Das Gesetz hätte also alle Ärzte von dieser Regelung ausnehmen müssen, wenn sie umfassend beraten, Alternativen aufzeigen und dann Sterbehilfe im Rahmen des geltenden Strafgesetzes leisten, also die Letztentscheidung dem Patienten aufbürden. Ein Strafgesetz mit einem derartig dehnbaren Inhalt hat aber unkalkulierbare Wirkungen. Weiterlesen