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Andreas Kalbitz‘ Mitgliedschaft in der AfD – Die zentralen rechtlichen Fragen

Das Landgericht Berlin hat Freitag im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass Andreas Kalbitz bis zur Hauptsachentscheidung durch das Bundesschiedsgericht der AfD über die Annullierung seiner Mitgliedschaft seine Mitgliedschaftsrechte in der AfD behält. Jörg Meuthen gibt sich siegesgewiss und sieht in der Entscheidung nur eine „Gnadenfrist“ für Kalbitz. Indes ist aus verfahrensrechtlichen Gründen keineswegs sicher, ob das Bundesschiedsgericht die Mitgliedschaft von Kalbitz überhaupt annullieren kann. Der nachfolgende  Beitrag zeigt die zentralen rechtlichen Fragen auf.

Es kommt nicht oft vor, dass sich eine breitere Öffentlichkeit für Verfahrensrecht interessiert, also für Vorschriften, die einzuhalten sind, will man bestimmte rechtliche Maßnahmen umsetzen. Das passiert regelmäßig nur dann, wenn diese von großer politischer Bedeutung sind. Aktuell liegt in Sachen Andreas Kalbitz ein solcher Fall vor.

Kalbitz – der rechtsextremistische Strippenzieher des völkischen Teils der AfD

Neben dem Thüringer AfD-Landesvorsitzenden Björn Höcke ist Kalbitz seit Jahren die zentrale Figur des rechtsradikalen, völkischen Teils der AfD. Mehr noch: er ist der eigentliche Strippenzieher, während Höcke eher die Rolle eines Posterboys zukommt. Als Nachfolger des heutigen Partei-Ehrenvorsitzenden Alexander Gauland führte Kalbitz seit April 2017 den brandenburgischen Landesverband und wurde sowohl im Dezember 2017 als auch erneut im Dezember 2017 als Beisitzer in den Bundesvorstand der Partei gewählt. Im März 2020 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz Kalbitz offiziell als Rechtsextremisten eingestuft.

Sachverhalt oder was bisher geschah

Am 15. Mai 2020 hat der Bundesvorstand der AfD aufgrund einer Initiative des Co-Bundesvorsitzenden Jörg Meuthen und Beatrix von Storch, die zu den stellvertretenden Vorsitzenden zählt,  mit sieben zu fünf Stimmen bei einer Enthaltung die Mitgliedschaft von Andreas Kalbitz mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt, also annulliert. Und zwar maßgeblich deshalb, weil Kalbitz bei seinem Aufnahmeantrag 2013 verschwiegen habe, dass er Mitglied in der rechtsextremistischen und seit 2009 verbotenen „Heimatreuen Deutschen Jugend“ (HDJ) gewesen sei. Hintergrund ist eine Angabe in einem jüngsten Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz, mit dem die Einstufung von Kalbitz als Rechtsextremist begründet wird. Ausweislich dieses Gutachtens liegt dem Bundesamt für Verfassungsschutz eine Mitgliederliste der HDJ aus dem Jahr 2007 vor, in der unter der Mitgliedsnummer 01330 die „Familie Andreas Kalbitz“ genannt werde. Kalbitz bestreitet die Mitgliedschaft und räumt lediglich ein, möglicherweise auf einer „Interessenten-/Kontaktliste“ gestanden zu haben.

Kalbitz hat gegen die Entscheidung des Bundesvorstands sowohl ein Rechtsmittel vor dem Bundesschiedsgericht der AfD als auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Berlin, also einem staatlichen Gericht, eingelegt. Mit dem Letztgenannten hatte er Freitag Erfolg.  Jörg Meuthen gibt sich indes siegesgewiss und sieht in der Entscheidung nur eine „Gnadenfrist“ für Kalbitz. Das könnte verfrüht sein, da aus verfahrensrechtlichen Gründen keineswegs sicher ist, ob das Bundesschiedsgericht die Mitgliedschaft von Kalbitz überhaupt annullieren kann.

Freitag habe ich die juristisch entscheidenden Punkte bereits im „Deutschlandfunk“ skizziert, möchte sie hier aber nochmals vertiefen und zwar so, dass sie hoffentlich auch für Nichtjuristen verständlich sind.

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin im einstweiligen Verfügungsverfahren

Zwar liegen die Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 63 O 50/20) noch nicht vor, jedoch gibt eine Pressemitteilung des Gerichts Aufschluss. Darin heißt es [Unterstreichungen durch mich]:

Das Landgericht Berlin hat aufgrund der heutigen mündlichen Verhandlung mit Urteil ebenfalls vom heutigen Tage dem Eilantrag von Herrn Kalbitz (Antragsteller und Verfügungskläger des Verfahrens) gegen die Alternative für Deutschland (Verfügungsbeklagte und Antragsgegnerin des Verfahrens) wegen des Streits um das Fortbestehen seiner Parteimitgliedschaft im Wesentlichen stattgegeben.

Der Antragsgegnerin ist daher in der ersten Instanz im Wege einer vorläufigen Regelung aufgegeben worden, dem Antragsteller bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Bundesschiedsgericht der AfD alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt zu belassen.“

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein Rechtsmittel des sogenannten „vorläufigen Rechtsschutzes“. Damit soll sichergestellt werden, dass jemand bis zu der Entscheidung im Hauptsacheverfahren keinen vollendeten Tatsachen ausgesetzt wird, wenn er ausreichend glaubhaft machen kann, dass er einen entsprechenden Verfügungsanspruch hat und die Sache eilbedürftig ist. Das zuständige Gericht entscheidet im Wege eines summarischen Verfahrens, was bedeutet, dass nur eine beschränkte Auswahl an Beweismitteln zulässig ist.

Verfügungsanspruch – Mögliche Unzulässigkeit des Parteiausschlusses von Kalbitz

Damit stellt sich zunächst die Frage, warum das Landgericht Berlin überhaupt davon ausgeht, dass der Parteiausschluss von Kalbitz unrechtmäßig gewesen sein könnte, er also einen Verfügungsanspruch hat. Dazu führt die Pressemitteilung Folgendes aus:

„Die Zivilkammer 63 hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Antragsgegnerin das in § 10 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet habe, sodass ein Rechtschutzbedürfnis für die erlassene vorläufige Regelung bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Urteilsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.“

In der Urteilsverkündung selbst hat das Landgericht Medienberichten zufolge explizit ausgeführt, dass der Bundesvorstand der AfD „als Exekutivorgan“ diese Entscheidung nicht hätte treffen dürfen. Vielmehr falle diese in schiedsgerichtliche Zuständigkeit.

§ 10 Parteiengesetz – der juristische Dreh- und Angelpunkt

Das ist deutlich. Das Landgericht Berlin sagt klipp und klar, dass der Bundesvorstand beim Ausschluss von Andreas Kalbitz gegen § 10 des PartG verstoßen habe. Was ist damit gemeint?

Dazu muss man zunächst wissen, dass § 10 PartG die strengen Anforderungen des nachfolgend unterstrichenen Art. 21 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes an die Binnenorganisation von Parteien umsetzt [Unterstreichung wiederum durch mich]:

Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“

Der Umstand, dass die innere Ordnung von Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss, schließt ein, dass dies auch für die Mitgliedschaft in eben diesen Parteien gilt. Entsprechend darf es keine einfachen und erst recht keine willkürlichen Ausschlüsse von Parteimitgliedern geben, mit denen Meinungsdifferenzen oder persönliche Animositäten bestehen. Deshalb setzt § 10 PartG in seinen Absätzen 4 und 5 hohe Hürden an einen Parteiausschluss, und zwar sowohl inhaltliche als auch formelle:

§ 10 Rechte der Mitglieder

4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(5) Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

Das zusätzliche Ausschlussverfahren nach § 2 Absatz 6 der AfD-Parteisatzung

Da der willkürliche Ausschluss von Parteimitgliedern verhindert werden soll, dürfen die Parteien in ihren Satzungen die strengen Anforderungen von § 10 Absätze 4 und 5 PartG nicht unterlaufen, womit der zentrale Punkt der juristischen Auseinandersetzung rund um Andreas Kalbitz angesprochen ist. Denn die Satzung der AfD spiegelt zwar in ihrem § 7 Absatz 5 (dazu weiter unten) die Reegelungen des § 10 Absätze 4 und 5 PartG, enthält darüber hinaus aber in § 2 Absätze 4 und 6 eine weitere Ausschlussmöglichkeit. Nämlich diese: 

§ 2 Mitgliedschaft

4) Personen, die Mitglied einer extremistischen Organisation sind, können nicht Mitglied der Partei sein. Als extremistisch gelten solche Organisationen, welche in einer vom Bundesvorstand beschlossenen und den Gliederungen übermittelten Unvereinbarkeitsliste aufgeführt sind. Der Konvent kann Bewertungen gemäß Satz 2 mit der Mehrheit seiner Mitglieder ändern.

6) Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer in Absatz 4 bezeichneten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluss als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Mitgliedschaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss des zuständigen Landesvorstands oder des Bundesvorstands. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.“

Dieses zusätzliche Verfahren geht sowohl in formeller als auch inhaltlicher Hinsicht über § 10 Absätze 4 und 5 PartG hinaus.

Inhaltlich fordert der in § 7 Absatz 5 der AfD-Satzung umgesetzte § 10 Absatz 4 PartG wie oben gesehen für einen Ausschluss, dass das betreffende Mitglied „vorsätzlich gegen die Satzung  oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.“ Ob das der Fall ist, ist in jedem einzelnen Fall unter Abwägung aller Umstände genau zu prüfen. Hier käme, sollte Kalbitz tatsächlich Mitglied der HDJ gewesen sein, ein erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze der Partei in Betracht, der außerdem zu einem schweren Schaden für selbige geführt hat. Zu diesem Prüfungsmaßstab führen die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags (am Beispiel der Vorgängernorm in § 14 Abs. 4 PartG alt) Folgendes aus:

Unter Grundsätzen sind fundamentale programmatische Aussagen der Partei zu verstehen. Nicht jede beliebige Divergenz in inhaltlicher Hinsicht – etwa in tagespolitischen Fragen – kann mit der Sanktion des Parteiausschlusses belegt werden. Es muss der Kernbereich der Programmatik betroffen sein.“

Merkmale des regulären Parteiausschlussverfahrens nach § 10 Abs. 4 und 5 PartG

Wäre die AfD diesen Weg gegangen, hätte sie also darlegen müssen, ob und inwieweit der Rechtsextremist Kalbitz gegen die so verstandenen Grundsätze der Partei verstößt und ihr dadurch einen „schweren Schaden“ zugefügt hat, womit in erster Linie ein Reputationsschaden gemeint ist. In diesem inhaltlichen Rahmen wäre es dann auch um die behauptete HDJ-Mitgliedschaft gegangen. Ebenso hätten aber weitere Aspekte angeführt werden können, namentlich der Umstand, dass Kalbitz durch den Verfassungsschutz nunmehr als Rechtsextremist eingestuft worden ist.

Diesen Weg aber ist der AfD-Bundesvorstand nicht gegangen. Statt die inhaltliche Auseinandersetzung mit Kalbitz zu suchen, hat man den vermeintlich einfacheren Gang über § 2 Absatz 6 der Satzung vorgezogen und per Beschluss festgestellt, dass Kalbitz bei seiner Aufnahme in die Partei eine HDJ-Mitgliedschaft und damit die Mitgliedschaft in einer extremistischen Organisation verschwiegen habe. Gleiches gelte für eine frühere Mitgliedschaft bei den Republikanern (die, das ist anzumerken, Kalbitz im Gegensatz zu der HJ-Mitgliedschaft allerdings ein paar Jahre nach seinem AfD-Eintritt eingeräumt hat). Zum Zeitpunkt des Beitritts von Kalbitz im März 2013 gab es in der AfD zwar noch keine Unvereinbarkeitsliste mit extremistischen Organisationen. Jedoch mussten potentielle Neumitglieder auf ihrem Antrag angeben, ob sie zuvor Mitglied in einer extremistischen Organisation waren. Als Rechtsfolge dieses Feststellungsbeschlusses erklärte die AfD sodann die Mitgliedschaft von Kalbitz für annulliert.

Bei diesem Annullierungsverfahren nach § 2 Absatz 6 der Satzung kommt es, und das ist das Entscheidende, also alleine darauf an, ob Kalbitz früher Mitglied der HDJ war oder nicht. Ob er, sollte er es gewesen sein, damit der Partei einen schweren Schaden zugefügt ist, ist irrelevant. Es besteht für eine solche Annullierung also erheblich weniger Begründungsaufwand als im regulären Ausschlussverfahren als nach § 10 Absätze 4 und 5 PartG.

Das Landgericht Berlin sieht das Verfahrensrecht verletzt, weil nur ein Schiedsgericht über den Ausschluss von Kalbitz befinden könne

Ob § 2 Absatz 6 der AfD-Satzung bereits wegen dieses vereinfachten inhaltlichen Prüfungsmaßstabs einen Verstoß gegen § 10 Absätze 4 und 5 PartG begründet, hat das Landgericht Berlin jedenfalls in der Pressemitteilung nicht thematisiert. Vielmehr stellt es, wie oben zitiert, auf formelle Erwägungen ab und wirft der AfD vor, „das in § 10 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet“ zu haben, weshalb Kalbitz bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Bundesschiedsgericht der AfD alle sich aus der Mitgliedschaft in der AfD und ihren Organen ergebenden Rechte uneingeschränkt zu belassen“ seien. Das LG Berlin stört sich also offenbar  an der hier von mir hervorgehobenen Passage von § 2 Abs. 6 der AfD-Satzung:

6) Verschweigt ein Bewerber bei seiner Aufnahme in die Partei eine laufende oder ehemalige Mitgliedschaft in einer in Absatz 4 bezeichneten Organisation, gilt ein gleichwohl getroffener Aufnahmebeschluss als auflösend bedingt, mit der Maßgabe, dass der Wegfall der Mitgliedschaft erst ab Eintritt der Bedingung stattfindet. Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss des zuständigen Landesvorstands oder des Bundesvorstands. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Und zwar stört sich das Landgericht Berlin deshalb an der Annulierungsklausel in der AfD-Satzung, weil § 10 Abs. 5 PartG anordnet, dass „das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht“ und eben nicht der Bundesvorstand über einen Ausschluss entscheidet. Genau deshalb hat das LG Berlin Kalbitz bis zur Entscheidung des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesschiedsgericht vorläufig seine Mitgliedschaftsrechte wieder eingeräumt.

Was für Laien wie eine Spitzfindigkeit wirken mag, hat es nicht nur aus juristischer Sicht in sich. Denn die AfD will Berufung einlegen. In diesem Berufungsverfahren wird es somit entscheidend darauf ankommen, ob neben den engen Voraussetzungen von § 10 Absätze 4 und 5 PartG eine Zuständigkeit des Bundes- oder Landesvorstands an Stelle eines Schiedsgerichts für einen Parteiausschluss aufgestellt werden kann. Diese Frage könnte auch für andere Parteien bedeutsam sein.

Ungewisser Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesschiedsgericht

Verblüffenderweise geht das LG Berlin allerdings zugleich wie selbstverständlich davon aus, dass das Bundesschiedsgericht der AfD  in der Sache, also über den Ausschluss von Kalbitz und damit implizit auch darüber entscheiden wird, ob er tatsächlich Mitglied der HDJ war. Rein rechtlich gesehen ist jedoch keineswegs ausgemacht, ob es hierzu wirklich kommt.

Das LG Berlin stellt jedenfalls ausweislich seiner Pressemitteilung – wie gerade näher erläutert – lediglich darauf ab, dass § 2 Absatz 6 der Satzung der AfD deshalb nicht mit § 10 PartG kompatibel sei, weil das in dessen Absatz 5 vorgesehene Verfahren mit der Zuständigkeit der Schiedsgerichte nicht eingehalten worden sein. Vermutlich liegt die Beschränkung des Gerichts auf diesem Ansatz darin begründet, dass selbiger für sich genommen bereits genügt, um eine Rechtsverletzung zu bejahen, aufgrund derer Kalbitz seine Mitgliedschaftsrechte vorläufig wieder einzuräumen seien.

Allerdings stellen sich in puncto Kompatibilität des Annullierungsverfahrens nach § 2 Absatz 6 der AfD-Satzung mit § 10 Absätze 4 und 5 PartG weitere Fragen, die dazu führen könnten, dass das Bundesschiedsgericht auch aus weiteren Gründen in dieser Satzungsklausel keine taugliche Grundlage für die Annullierung der Mitgliedschaft von Andreas Kalbitz in der AfD sieht. Ich persönlich bin zwar keine Parteienrechtlerin und enthalte mich daher einer eigenen, abschließenden Bewertung. Es gibt aber ein paar Punkte, die ins Auge springen und die im weiteren Verfahren von Belang sein könnten. Diese seien nachfolgend skizziert. Auch hier ist wieder zwischen verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Aspekten zu unterscheiden.

Zentrale offene Rechtsfragen

Frage 1

§ 10 Absatz 5 Sätze 1 und 2 (Letzterer hier von mir hervorgehoben) PartG lauten wie gesehen wie folgt:

Über den Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten.

Genau eine solche Berufung, also einen schiedsgerichtlichen Instanzenzug sieht § 2 Absatz 6 der Satzung der AfD anders als beim regulären Ausschlussverfahren aber gerade nicht vor. Das reguläre Ausschlussverfahren richtet sich nach Art 7 Absatz 5 der AfD-Satzung, der wie folgt formuliert ist:

§ 7 – Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(5) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluss beantragen. Es gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt.

Über einen solchen regulären Ausschluss von AfD-Mitgliedern aus der Partei entscheidet also – wie in § 10 Absatz 5 Sätze 1 und 2 PartG vorgesehen! – ein Schiedsgericht. Da es sich dabei ausdrücklich um ein Landesschiedsgericht handeln muss, ist eine Berufungsmöglichkeit gewährleistet, denn nach § 9 Absatz 1 der Schiedsgerichtsordnung der AfD ist das Bundesschiedsgericht als übergeordnete Instanz „für die Entscheidung über den Antrag auf Überprüfung von Entscheidungen der Landesschiedsgerichte“ zuständig.

Das Annulierungsverfahren nach § 2 Absatz 6 Satz 3 der AfD-Satzung sieht hingegen lediglich Folgendes vor:

Auflösende Bedingung ist die Feststellung des Verschweigens durch Beschluss des zuständigen Landesvorstands oder des Bundesvorstands. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses Klage beim zuständigen Schiedsgericht erheben.“

Zuständiges Schiedsgericht bei einem Beschluss des Bundesvorstands der AfD, wie in Sachen Kalbitz geschehen. ist nach § 9 Absatz 3 der Schiedsgerichtsordnung der AfD einzig und allein das Bundesschiedsgericht. Folglich ist – anders als in § 10 Absatz 5 Satz 2 PartG vorgesehen- eine Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe gerade nicht gewährleistet. Das LG Berlin hat dazu in der Pressemitteilung erstaunlicherweise nichts ausgeführt, sondern geht davon aus, dass an Stelle des Vorstands nun das Bundesschiedsgericht zu entscheiden habe.

Frage 2

Wie bereits erläutert, fordert § 10 Absatz 4 PartG eine umfassende inhaltliche Prüfung dahingehend, ob das in Frage stehende Mitglied „erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt“. Dieser Wortlaut ist rein abstrakt und legt keine Fallkategorien fest, bei denen automatisch und zwingend von einem parteischädigenden Verhalten im Sinne der Norm auszugehen ist.

Im Gegensatz dazu sieht jedoch die Annullierungsklausel nach § 2 Absatz 6 der AfD-Satzung zwingend fest, dass ein bereits erfolgter Beschluss über die Aufnahme eines Mitglieds  als auflösend bedingt gilt und dass diese Bedingung und damit der Wegfall der Mitgliedschaft eintritt, sobald durch Beschluss des zuständigen Landesvorstands oder des Bundesvorstands das Verschweigen der früheren Mitgliedschaft in einer extremistischen Organisation festgestellt worden ist. Weder die Dauer der Mitgliedschaft noch die Jahre des Zurückliegens noch ein etwaiger glaubhafter Ausstieg etwa in Form des EXIT-Programms spielen eine Rolle. Man verstehe mich nicht miss: Natürlich ist eine frühere Mitgliedschaft in einer extremistischen Organisation auf einer politischen Ebene deutlichst zu verurteilen, die rechtliche Frage ist aber, ob ihr Verschweigen angesichts des rein abstrakt formulierten Prüfungsmaßstabs von § 10 Absatz 4 PartG wirklich zwingend als Annullierungs- und damit de facto als Ausschlussgrund festgezurrt werden kann.

Frage 3

Schließlich gibt es noch eine dritte offene rechtlich-dogmatische Frage, auf die der Bremer Rechtsanwalt und Notar Jörg H Linnertz wie nachstehend zitiert in einem Kommentar auf meiner Facebook-Seite hingewiesen hat:

Auflösend bedingte Mitgliedschaften in Parteien halte ich für systemfremd. Das PartG schützt die Mitgliedschaft ganz bewusst. Mit auflösenden Bedingungen, die erst durch Beschluss greifen, kommt es im Ergebnis zum Ausschluss. Das Mitglied ist nämlich zunächst Mitglied. Die AfD hat meines Erachtens das PartG an dieser Stelle durch ihr Statut umgangen.“

Reguläres Ausschlussverfahren gegen Kalbitz?

Sollten das Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin und das Verfahren vor dem Bundesschiedsgericht aus Sicht der AfD scheitern, bleibt das reguläre Ausschlussverfahren. Dann aber müsste die AfD endlich Farbe bekennen und die inhaltliche Abgrenzung zu dem Rechtsextremisten Kalbitz suchen. Und nicht zur ihm. Auch Björn Höcke wurde im März vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Rechtsextremist eingestuft. An einem solchen Vorgehen aber haben viele in der AfD kein Interesse, allen voran Jörg Meuthens Co-Vorsitzender an der Spitze der AfD, Tino Chrupalla. Er ließ sich in einer Pressemitteilung nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin qua Pressemitteilung  mit dem Titel „Nur einig sind wir stark“ wie folgt ein:

Nach der richtungsweisenden Entscheidung des Gerichts können wir uns nun wieder ganz auf unsere vernunftorientierte Politik mit Augenmaß konzentrieren. Auf der Grundlage der richterlichen Entscheidung sollte jetzt die Ruhe einkehren, die wir für die vor uns liegenden Herausforderungen im Wahljahr dringend benötigen. Das heißt, wir müssen zusammenstehen, wenn wir die Hoffnungen der vielen Menschen, die in uns die kommende Volkspartei sehen, nicht enttäuschen wollen. Spätestens jetzt muss allen klar sein: Nur einig sind wir stark!“

Wer mit einem Rechtsextremisten wie Kalbitz „zusammenstehen“ will, hat damit endgültig alle Masken fallen gelassen. Damit ist es eine noch größere Farce als bisher, wenn die AfD von sich behauptet, „bürgerlich“ zu sein.

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19 Gedanken zu “Andreas Kalbitz‘ Mitgliedschaft in der AfD – Die zentralen rechtlichen Fragen;”

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    Was ist wichtiger:

    Der Rauswurf von Kalbitz aus der AfD?

    oder:

    Party-People in Stuttgart, die ständig „allah-u-akbar“ rufen?

    Das Establishement lügt, dass sich die Balken biegen.

    1. avatar

      Machen Sie ein Blog auf und rufen es in die Welt. Jeden Tag. Die Erwartugshaltung, andere müssen das für Sie tun, sollte man mit der Kindheit abgelegt haben. Ich habe keine Liebe für unsere Leitmedien – aber das Geblöke nervt einfach nur noch.

      Gruss,
      Thorsten Haupts

    1. avatar

      APo: ‚Kleinbürgertum und die Pedanterie der Schwaben mit zur Ursache der Krawalle und der Widersetzung gegen die Staatsgewalt, die sich Polizei nennt … Wie man jungen Menschen – insbesondere jungen Männern – ein Gefühl ihres Selbstwerts vermitteln – nein, ermöglichen – kann, sodass sich dieses Bedürfnis anders entlädt als in sinnfreier Randale, das bleibt eine Aufgabe, auf die wir letzten Menschen noch keine Antwort gefunden haben. ‚

      … ‚Nein! Doch! Oh!‘ … Kleinbürgertum und die Pedanterie der Schwaben – puuuh … eher ein ideologisch indoktriniertes Selbstwertgefühl, der, insbesondere jungen Männern, von janz weit draußen, tatsächlich glauben lässt, Allah hätte sie berechtigt, sich bei uns zu holen was sie haben wollen: Geld, Häuser, Frauen … Sure 33, Vers 27: ‘Und Allah hat euch zum Erbe gesetzt über ihr Land, ihre Wohnstätten und ihren Besitz, und auch ein Land, das ihr vorher nicht betreten hattet.’ DAHER!

      Und eine Antwort habe ich auch; Mohammed go home!

  2. avatar

    Der AfD-Bayernkurier, der Blog achgut, ist selbst am Fall beteiligt. Der achgut-Autor und Rechtsanwalt Steinhöfel vertritt nicht nur Broder, er vertritt auch die AfD in Verfahren gegen Kalbitz.
    In diesem Fall geht es mitnichten um Rechtsradikalismus. Es geht um die Gretchenfrage: Nun sag, wie hast du’s mit dem Staat? Und da geben viele in Ostdeutschland eine andere Antwort als der Mittalstands-Wutbürger aus dem Ländle.
    Im Grunde ist es eine Tschistka der Ayatollah Hayek Sekte gegen den etatistischen Flügel. Die Frage nach der Rechtsausrichtung ist Klimbim.

    1. avatar

      Also ich bin ja echt der Letzte, der dem Anheizen der „Culture Wars“ im Wege steht. Sie dienen meiner Unterhaltung (und sonst keinem sinnvollen Zweck). Weshalb ich nur hier höflich nachfrage, ob Sie die AfD-Argumentation („wenn ein freier Mitarbeiter des WDR beteiligt, dann Rückendeckung des ganzen Staatsfunks“) für legitim halten? Nur dann macht es einen Sinn, aus der Beteiligung eines freien Mitarbeiters eines Vereins die Beteiligung des Vereins selber zu konstruieren – und das auch nur, wenn man Anwaltsbetätigung zu Mittätertum macht.

      Falls das gewollt ist, nur zu :-). Mein Popcorn steht schon seit Jahren bereit.

      Gruss,
      Thorsten Haupts

      1. avatar

        Ach, Herr Haupts! Der Blog ist selbstverständlich nicht als Verein beteiligt, das dürfte wohl klar sein. Nun ist es aber so, dass der Blog aus seinen Sympathien keinen Hehl macht, auch personell gibt es Überschneidungen mit anderen Vereinen, so mit der Hayek Gesellschaft. Der Begriff AfD-Bayernkurier stammt aus einem selbst ironischen Beitrag aus dem Blog selbst, trifft es aber gut. Die Schnittmengen sind nicht klein, werden weder verleugnet noch verwischt. Google. Warum auch, wir sind ein freies Land, keine DDR 2.0. Und ich weiß das, weil ich den Blog seit Jahren lese und auch den Weg der Autoren so mitverfolgen konnte, mir ist Herr Steinhöfels Meinungen an manchen Stellen durchaus bekannt. Auch fand Herr Broders Auftritt in der AfD-Fraktion bestimmt nicht statt, weil er sich im Flur verlaufen hat. Das sind alles Publizisten, die ihre Meinung publizieren, mir ist es zu doof jedes Mal so zu tun, als ob ich alles das nicht wüsste. Letztlich geht es mir auch nicht um den Blog, sondern um die Frage, warum die einen noch gehen und die anderen so gar nicht gehen sollen.
        Ich kenne auch Leute vom AfD-Flügel und die sind nicht mehr Nazi, als Publizisten bei achgut. Politisch mag ich weder die einen noch die anderen, was weder die noch mich besonders stört noch stören sollte. Wir sind ein freies Land. Trotzdem sollte man doch hellhörig werden, wenn sich ziemlich beste Freunde auf einmal trennen und sich fragen, worin die Unterschiede denn nun liegen sollen (Trennungswahn?). Ich habe Herrn Meuthen nicht im Verdacht, dass er mit Volkstümelei nichts anfangen könnte und in die AfD nur ist, weil er sie mit der FDP verwechselt hätte (Randnotiz: achgut schreibt gerade die FDP nieder: nicht freiheitlich und zu grün). Navi kaputt, am Kyffhäuser rausgekommen, na dann…halt Rede gehalten…heimgefahren. Im Ernst? Was macht den Unterschied zwischen der „bürgerlichen“ AfD und der „völkischen“ AfD? Immerhin fand die Parteivorsitzende Petry völkisch ja gar nicht verkehrt – als die AfD noch nicht radikalisiert sein sollte, ich muss jetzt wirklich lachen.
        Weder halte ich Meuthen für bürgerlich, noch halte ich den Flügel für geht-gar nicht Nazis, dass man einen Kalblitz so aus einer Partei werfen können sollte. Die Mäßigung der Wilden findet nur im publizistischen Kopf statt und begründet in keiner Weise, nun erleichtert den einen politisch zu akzeptieren und dem anderen die demokratischen Grundrechte zu entziehen. Sah das Gericht eines Rechtsstaates zum Glück auch so. Ich habe Ihnen einen Unterschied, den ich glaube zu sehen, genannt, nämlich das Verhältnis zum Staat. Warum ist Meuthen heute nicht mehr rechtsradikal, sondern bürgerlich (da wird es albern), und warum ist Kalblitz heute jemand, der nicht in eine zugelassene Partei gehört, gestern aber noch für sie Wahlkampf machen durfte? Wenn es gestern ein Zeichen des freien Landes war, auch einen Meuthen auszuhalten, wenn er sich an Gesetze hält, warum sägt Kalblitz ein Bundesvorstand über die Köpfe seines Landesverbandes ab? Ach ja, die Anmeldung…ja klar.
        Kein Spinn der Welt wird mich einen der beiden wählen lassen, noch stimme ich dem Blog irgendwie zu. Aber macht es Sie nicht stutzig, wenn irgendwo im demokratischen Land ein Putztrieb einsetzt, mit einer lächerlichen Begründung? Ich habe meine Sonnenblumenkerne neben mir….

      2. avatar

        Irgendwie führen wir nicht dieselbe Debatte :-). Mir ging es erkennbar um genau diesen Satz: „Der AfD-Bayernkurier, der Blog achgut, ist selbst am Fall beteiligt.“
        Das ist bildungsbürgerlich verpackt die Hermeneutik des Generalverdachts.

        Ansonsten geht mir der Haufen aus Idioten, Rechtsradikalen und Machtopportunisten in der AfD am A* vorbei, auser dass ich den Haufen nach 2015 sowohl unvermeidbar als auch ganz nützlich fand. Ich nahm und nehme den überwiegend (ARD und ZDF eingerechnet) linksliberalen Medien nämlich richtig übel, sichtbar versucht zu haben, aus Gegnern unkontrollierter Masseneinwanderung Rechtsextremisten zu machen.

        Gruss,
        Thorsten Haupts

      3. avatar

        Hallo Herr Stevanovic,

        das haben Sie ziemlich gut auf den Punkt gebracht.

        Und Broder schreibt immer noch heiter weiter in der Welt und deshalb gehört er auch dort hin.

        Mit besten Grüßen

        68er

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        Ja, es gibt auch einen Extremismus der Mitte, der keine anderen Sichtweisen duldet. 2015 sind dem einige Publizisten zum Opfer gefallen, die sich dann selbst sprachlich radikalisiert haben. Die Kritik an der schwarzen Null wird auch erst seit ein/zwei Jahren nicht als Bolschewismus oder Venezuela niederkartätscht.

      5. avatar

        Klar gibt es den. Die Frage ist nur – wo verortet man bzw. verorten Sie die „Mitte“ und wer ist unter diesem Gesichtspunkt wo genau „extrem“? Sie spiegeln hier nämlich exakt die Blickachse der Rechten und Rechtsradikalen – nur würden die das Wort „einige“ durch „viele“ ersetzen.

        Gruss,
        Thorsten Haupts

      6. avatar

        „Ich nahm und nehme den überwiegend (ARD und ZDF eingerechnet) linksliberalen Medien nämlich richtig übel, sichtbar versucht zu haben, aus Gegnern unkontrollierter Masseneinwanderung Rechtsextremisten zu machen.“ – Eben.
        Wir könnten natürlich noch debattieren, wie unkontrolliert die Situation wirklich war, aber kürzen wir es ab. Die Frage, was wo wirklich die Mitte ist, führt eigentlich auch sicher ins nichts, da es um Begriffsdeutung geht. Aber der Vorgang, Sachbeiträge und deren Autoren zu pathologisieren und zu diffamieren, dürfte wohl keiner politischen Geschmacksrichtung fremd sein. Angefangen damit, dass der AfD die politische Betätigung durch Bedrohung der Vermieter von Räumlichkeiten sabotiert (und nicht skandalisiert) wird, über die Gleichsetzung von Linken und Rechten durch die Hufeisentheorie (die wirkliche Querfront, eine Splittergruppe, mal ausgenommen – es gibt nichts, was es nicht gibt) und dabei die Verortung von Links und Rechts von der Tageslaune abhängt bis zur wahllosen Diffamierung von abweichenden Meinungen zu Corona als Verschwörungstheorie. Extremismus ist hier die Art, wie ein Diskurs geführt wird, oder besser, eben nicht geführt wird. Zur Bürgerlichkeit zählt doch gewiss auch ein gewisser Stil und den vermisse ich bei vielen Bürgerlichen und auch bei vielen Linksliberalen. Es ist das eine, ob wir uns in einer Kommentarspalte Tiernamen geben (schlimm genug), es ist etwas ganz anderes, wenn die Publizistik mit Reichweite so auftritt. Aus Quantität wird Qualität.

      7. avatar

        „Extremismus ist hier die Art, wie ein Diskurs geführt wird, oder besser, eben nicht geführt wird.“

        Exakt. Es geht (und ging vermutlich nie, nur wurde das früher nicht ganz so offensichtlich) um eine öffentliche Debatte, sondern um den Gewinn öffentlicher Deutungshoheit.

        Gruss,
        Thorsten Haupts

  3. avatar

    … ‚NAZIS‘ werden vom ‚BRD‘- Establishment, daselbst von echten National-SOZIALISTEN sozialisiert, benötigt, um von eigenen Rechts- und Verfassungsbrüchen, Grundrechtseinschränkungen und ‚Menschenexperimente‘, zum Nachteil – legitimer – deutscher Interessen, abzulenken. Solange eine Opposition das nicht begreift, hat sie keine Chance auf eine Politikgestaltung, im Sinn des Grundgesetzes; EINIGKEIT und RECHT und FREIHEIT.

  4. avatar

    Die Entscheidung des Gerichts war zu erwarten und ist vom Prinzip her richtig. Die AFD kann sich nicht an ihren Schiedskommissionen vorbei und mit vordergründig formalen Begründungen an inhaltlichen Fragen vorbeimogeln, wenn sie offen rechtsextreme Mitglieder loswerden will. Nun wird es darauf ankommen, in wie weit der Flügel, den es ja trotz offizieller Auflösung immer noch gibt, seine Leute in den Schiedskommissionen unterbringen konnte. Ich vermute, Höcke und Kalbitz, die bisher immer strategisch im innerparteilichen Machtkampf ziemlich geschickt vorgegangen sind, werden dort gewinnen und so die weitere Entwicklung der AFD zu offen rechtsextremen Position vorantreiben können. Die Einschätzungen von Liane Bednarz zu den zentralen rechtlichen Fragen sind sehr treffend.

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    Kalbitz und Höcke – und Gauland – sind Nazis. Das ist verachtenswert. Viel verachtenswerter jedoch sind Figuren wie Lucke, Petry oder Meuthen. Wissen es wohl besser, spielen das Spiel der Nazis aber aus machttaktischen Gründen mit. Auf Youtoube kann man dem wackeren Kämpfer und Abgrenzer gegen rechts, Meuthen, zusehen, wie erauf dem Nazitreffen am Kyffhäuser seine Reden schwingt. Nun, wer in die Küche geht, darf die Hitze nicht fürchten.
    Nein, mag es vielleicht auch ein paar vernünftige Leute dort geben, im Ganzen ist diese Partei -nach den „Säuberungen (Lucke, Petry) – faschistisch. Ein Pazderski aus Berlin beispielsweise ist für mich eine tragische Figur. Aber das Mitleis hält sich da in Grenzen.

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