Wollen Sie einem üblen Demagogen oder einem, den Sie dafür halten, den Prozess machen? Ihm aber mit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nicht auch noch eine Bühne bieten? Sie haben zwei Möglichkeiten: Sie können den Angeklagten vor Gericht reden lassen, schließen aber die Öffentlichkeit aus. Oder Sie lassen die Öffentlichkeit zu, schließen aber den Angeklagten aus.

Justitia in einem der vier Gerichtsbarkeits-Kapitelle an den Hauptportalen des Obergerichts Göttingen (Bild: Wikipedia)
Im Sozialismus habe ich beides erlebt. Die Berufungsverhandlung am Obersten Gericht der DDR gegen mich am 14. September 1984 war tatsächlich öffentlich. Ja gut, sie war nicht ein Schauspiel wie das am Wochenende im Thalia-Theater in Hamburg und stand auch nicht in der Zeitung. Aber meine Mutter und mein Bruder wurden nicht des Gerichtssaals verwiesen. Ich hingegen blieb draußen.
Viel zu aufwändig, einen Gefangenen von Halle nach Berlin zu transportieren. Müsse man ja verstehen.
In der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Halle am 18. Juni 1984 hingegen, wo ich reden durfte, wurde mein Bruder ausgeschlossen. Wie auch die ganze Öffentlichkeit.
Zunächst war ich in Halle des Verbrechens einer Agententätigkeit angeklagt. Weil ich einer „Feindorganisation“, Herrn Löwenthal und seinem „Hilferufe von drüben“ zugearbeitet hätte. Die Staatsanwältin forderte zwei Jahre Haft. Dann aber unterbrach die Richterin die Verhandlung, weil ich durchweg leugnete, diesen feindlichen Kräften irgendetwas zugearbeitet zu haben. Über Goethe und Schiller hätte ich mit den Löwenthals kommuniziert.
Die Staatsanwältin zog ihre Anklage zurück und erhob nun denVorwurf, mit diesen feindlichen Kräften ja doch kommuniziert zu haben. Goethe hin oder Schiller her oder was weiß ich, das spielt bei so was keine Rolle. Illegale Verbindungsaufnahme, Kontaktschuld ist im Sozialismus strafbar. § 219 des Stafgesetzbuches der DDR. Und sie forderte wieder zwei Jahre Haft, und zu diesen wurde ich dann verurteilt.
Der Anwalt
„Da hammer noch ä ma Glügg gehobt.“ Sagte Rechtsanwalt Doktor Dorn zu mir im Auftrag vom Anwaltsbüro Vogel. Er war wirklich zu gar nichts nütze, außer eben, dass diese die Lizenz zum Menschenverkauf hatten. Weshalb er auch sagte:
„Gobb hoch! In sechzähn Monaten sin se nach’m Westen vorkooft. Und dann schbield das hier geene Rolle mehr.“
Aber ich stand ja nun zum zweiten Mal vor Gericht und sein Kollege hatte mir das 4 Jahre zuvor auch schon gesagt und sicher war bei diesem Freikauf gar nichts. Deshalb sagte ich:
„Ich werde Berufung einlegen.“
„Das machd doch geen Sinn!“ sagte Dr. Dorn. „In diesor Gerichtsbargeid wird kee Urteil in dor zweeten Inschdands offgehoben. Ward’n Se wenichsdäns off mich als Ihr’n Anwald. Sie gönn`doch so ne Berufung gar nisch gorreggt formulier’n. Sie sin doch kee Juriste.“
In der Strafprozessordnung der DDR war eine Berufungsfrist mit 14 Tagen definiert. Am 13. Tag erbat ich mir Papier und Stift in meine Zelle und schrieb:
Daß ich Freispruch fordere und dass es auch gar nicht gehe, dass ich wegen eines Verbrechens der Agententätigkeit zwei Jahre bekommen solle, für den milderen Tatbestand der Verbindungsaufnahme hingegen aber auch das Gleiche.
Dr. Dorn kam stante pede am Folgetag, einem Samstag ins Gefängnis:
„Da ham se nu selbor Berufung eingeleechd. Ich hadde doch gesaachd, Sie solld’n auf mich ward’n.“
Die Verhandlung vor dem Obersten Gericht der DDR gegen mich am 14. September 1984 gab es dann, wie schon geschildert, ohne mich.
Ein Herr Starkulla vom Berliner Büro Vogel trug vor, dass zwei Jahre Haft viel zu viel seien. Weil es sich eben nicht um ein Verbrechen der Agententätigkeit handele, sondern nur um eine Verbindungsaufnahme. Wie wäre es mit 18 Monaten? Irgend eine Strafe müsse ja sein.
Die Generalstaatsanwaltschaft bemerkte, dass sie dies auch gerade vorschlagen wollte. Und bei so viel Einigkeit zwischen Strafverteidiger und Staatsanwalt konnte das Gericht dem nur noch folgen.
Ach so:
Wie wird wohl in der Karrikatur eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Thalia – Theater zu Hamburg das Votum aussehen?
Gesprochen, ohne dem bzw. der Angeklagten eine Bühne zu geben?
Lieber Bodo A. Walther, haben Sie den „Prozess gegen Deutschland“ im Internet verfolgt? Offenbar nicht. Ansonsten würden Sie wissen, dass sehr wohl AfD-Politiker als Zeugen angefragt wurden, aber absagten:
Hans-Thomas Tillschneider
Maximilian Krah
Liebe Liane Bednarz,
na ja, ich war ja auch als Zeuge der Anklage angefragt im Strafverfahren gegen mich. Habe aber in 9 Monaten Untersuchungshaft beim Ministerium für Staatssicherheit gar nichts bezeugt, ich Schlimmer.
Kennen Sie eigentlich den Unterschied z.B. in der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Schilderung zwischen einem Angeklagten und einem Zeugen?
Angeklagte dürfen was von Gedankenaustauschen über Goethe und Schiller erzählen. Dürfen lügen, dass sich die Balken biegen. Zeugen dürfen das nicht.
Das war sogar im Sozialismus so.
… ‚Theater‘ im Thalia-Theater – ein sozialistischer Schauprozess in 2026 … ohne Anwesenheit der Beklagten. Nicht mal Ignorierens würdig, dieses Possenspiel, wenn die Genossen sich mit Martenstein nicht selbst ins Knie geschossen hätten.
Meine Güte.
Bitte informieren Sie sich. Es waren AfD-Politiker angefragt als Zeugen, Krah und Tillschneider. Sie haben aber nicht zugesagt.
… hey, hey, Fr. Bednarz, nix für Ungut, ich habe geschrieben ‚ohne Anwesenheit der Beklagten. Mehr nicht. 😉
Eine Werbeveranstaltung für die AfD.