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Sind „der Nationalsozialismus“ und „der Sozialismus“ miteinander vergleichbar?

Bild oben (aus Wikipedia): Wolfgang Mattheuer, der Jahrhundertschritt, Bronzeabguss vor dem Zeitgeschichtlichen Forum in Leipzig

Zunächst: Diese Vergleiche sind sogar in Ministerien Tagesgeschäft.

In der Entschädigungsgesetzgebung für „die SED-Verfolgten“, mit der ich mich 1994/95 in Leipzig beim (Mit-)Aufbau einer Entschädigungsbehörde nach dem 2. SED- Unrechtsbereinigungsgesetz von Berufs wegen zu beschäftigen hatte…

… sind mir diese Vergleiche ständig begegnet.

Das so genannte Berufliche Rehabilitierungsgesetz (= Artikel 2 des 2. SED- Unrechtsbereinigungsgesetzes) zum Beispiel war (fast) 1:1 dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung nachgebildet.

Auch in der politischen Diskussion um weitere „SED-Unrechtsbereinigungsgesetze“ spielten diese Vergleiche bis vor etwa 15 Jahren eine ständige (und leider vergiftende) Rolle.

Aber: Gleichung mit zwei Unbekannten

Als das eigentliche Problem in den Vergleichen zwischen „dem Nationalsozialismus“ und „dem Sozialismus“ erscheint mir, dass sie für fast alle im Publikum und für die Mehrzahl der Diskutanten eine Gleichung mit zwei Unbekannten darstellen. Und  seien Sie mal ehrlich: Können Sie das überhaupt? Analysis? Gleichungen mit zwei Unbekannten? Sogar Studenten der Mathematik scheitern heute daran.

Was weiß denn ich?

Über „den Nationalsozialismus“ und „den Sozialismus“ lerne ich fast täglich dazu. Zu Letzterem ist sogar „meine“ Universität zu Leipzig der Auffassung, dass sie nicht genügend wisse. Sie will nun ein ,,Zentrum für vergleichende DDR- und Transformationsforschung“ aufbauen. Ein hehres Ziel angesichts der Tatsache, dass ich gerade keinerlei Schriften von der Webseite der Uni herunterladen kann. Weil diese vorsichtshalber offline ist, weil sich irgendjemand in die Seite gehackt hatte, weil wiederum die Uni am Personal ihrer IT gnadenlos einspart (Ein Mitglied des Personalrates sagte mir vorgestern: „Die machen seit einem Jahr keine Backups mehr. Kein Personal.“).

Wozu ich, so denke ich, einigermaßen fachkundig bin, ist die Entschädigungsgesetzgebung. Und deshalb möchte ich hier auch nur über diese schreiben.

Zunächst: Krieg und Frieden

Strikte Gegner der Vergleiche zwischen „dem Nationalsozialismus“ und „dem Sozialismus“   verweisen darauf, dass es „der Nationalsozialismus“ von vornherein auf Krieg angelegt habe. Die DDR hingegen sei ein Friedensstaat gewesen. Daran mag richtig sein, dass die DDR als nur Provinz des Moskauer Imperiums nicht über Krieg und Frieden zu entscheiden hatte.

Für mich stellt sich der Unterschied vor allem darin dar, dass eine Diktatur im Krieg anders und brutaler und offener agiert als eine Diktatur im, sagen wir mal „Nicht-Krieg“.

Zudem verbrennt ein Krieg Mittel, die dann nach Willen der Regierung schon gar nicht den Verfolgten zugutekommen sollen. Das wäre bereits das tägliche Brot der Gefangenen.

Der am 14. September 1965 eingefügte Absatz 2 in den § 31 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG)  zum Beispiel lautet:

„War der Verfolgte mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft und ist er in seiner Erwerbsfähigkeit um 25 vom Hundert oder mehr gemindert, so wird für den Anspruch auf Rente zu seinen Gunsten vermutet, dass die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 vom Hundert beträgt.“

Und erst eine verfolgungsbedingte Minderung von 25 % löst dann eine Rente aus, auf die in der Norm Bezug genommen wird.

Jahrelang forderten Verbände der SED-Opfer eine analoge Regelung auch für sich.

Aber ist das überhaupt vergleichbar?

Ja klar, wenn Sie „das Richtige“ vergleichen.

  • Zum Ersten ist die Vermutung des 31 Abs. 2 BEG die „KZ-Vermutung“, die nicht für eine Haft in den Justizvollzugsanstalten des Dritten Reiches galt. Die sicherlich auch keine Erholungsheime waren.
  • Zum Zweiten, und das folgt daraus, vermutet die Norm Hunger im Lager. Sie vermutet körperliche Erkrankungen als Ursache dieser Unterernährung. In der Praxis war das oft ein Herzschaden infolge einer Typhus-Erkrankung. Ich für meinen Teil würde das allenfalls für eine Haft in einem Sowjet-Lager der 1940er und 1950er Jahre vermuten wollen. Auch für z.B. das Sowjetische Speziallager Nr. 4 in Bautzen.
  • Zum Dritten vermutete 1965 niemand psychische Störungen als Ursache einer Haft, wie etwa diese Verordnung das vermutet. „Posttraumatische Belastungsstörungen“ wurden erst nach dem Vietnam-Krieg in den USA thematisiert und werden erst ab 1980 im anglo-amerikanischen Raum als Krankheit gelistet.

Wenngleich es also für mich nicht bequem war 1984 in Bautzen: Gehungert habe ich nicht.

„Opfer Zweiter Klasse“, oder: Sagt Ihnen Martin Hohmann etwas?

Zur „Hohmann-Affäre“ , die Ihnen möglicherweise in den Grundzügen bekannt ist, gibt es eine Vorgeschichte:

Diese begann 1998, als US-amerikanische Gerichte Sammelklagen ehemaliger NS-Zwangsarbeiter gegen 16 deutsche Firmen verhandelten.

Um wiederum diese deutschen Firmen zu schützen und um die Kläger zu befriedigen, erließ der Deutsche Bundestag am 2. August 2000 das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“. Diese gewährt bzw. gewährte aus einem Fond von 4,529 Milliarden Euro Entschädigung an ehemalige NS-Zwangsarbeiter in vor allem Osteuropa.

Eine weitere Milliarde Euro stellte die Stiftung für Erinnerungskultur zur Verfügung.

Und Martin Hohmann hatte mit all dem insofern etwas zu tun, als er 2000 öffentlich bekundet hatte, gegen das Gesetz zu stimmen, weil doch erst einmal die deutschen Zwangsarbeiter in der Sowjetunion und der DDR von Bundestag entschädigt werden sollten.

Trotzdem hatte Friedrich Merz, damaliger Fraktionsvorsitzender der CDU im Bundestag, ihn 2000 in das Gründungs-Kuratorium der Stiftung entsandt.

Ab da war Hohmann „unter Beobachtung“ und das Weitere kennen Sie.

2003 war ich Stellvertreter des Kreisvorsitzenden der CDU zu Weißenfels und zwei Parteifreunde knallten mir damals, zum Ausschluss Hohmanns aus der CDU-Bundestagsfraktion und dann auch aus der Partei ihr Parteibuch auf den Tisch:

„In einer Partei, die einen Parteifreund ausschließt, weil der politische Gegner das fordert, muss ich nicht Mitglied sein.“

Und noch mehr „Opfer Zweiter Klasse“

Nicht ganz so toxisch ging die Angelegenheit für Günter Nooke aus. Der forderte im Bundestag eine Ehrenrente für Verfolgte der DDR ein, weil die Opfer des Nationalsozialismus diese ja auch bekämen (Protokolle des Deutschen Bundestages, 14. Wahlperiode, 112. Sitzung. Berlin, Freitag, den 30. Juni 2000, Seite 10645):

„Eine Orientierung an den Renten für Opfer des Nationalsozialismus – das ist ja die Grundlage für die Forderung der Opfer der kommunistischen Gewaltherrschaft – ist aus unserer Sicht durchaus verständlich. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es beim Rückblick auf die beiden deutschen Diktaturen im vergangenen Jahrhundert keine Opfer zweiter Klasse geben darf.“

Worauf Hans-Christian Ströbele als „Wessi“ dem „Ossi“ Nooke in der Debatte vorgeworfen hatte, das seien alles olle DDR-Kamellen (Protokolle des Deutschen Bundestages, 14. Wahlperiode, 171. Sitzung, Berlin, Freitag, den 18. Mai 2001, Seite 16765):

„Ehrenpension oder eine Ehrenrente  … Dieses Instrument stammt aus DDR-Zeiten; es ist eine Erfindung der DDR. Deshalb gibt es dieses Instrument im System der Entschädigung für politisch Verfolgte in der Bundesrepublik grundsätzlich nicht.“

Richtig daran ist, dass Nooke sich ja tatsächlich auf die „Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene“ des DDR-Ministerrates vom 20. September 1976 bezogen hatte. Sie wurde nach der deutschen Einheit (Bei Streichung der Zulagen für Träger des DDR-Ordens „Kämpfer gegen den Faschismus“) weitergezahlt. Richtig ist auch, dass die Bonner NS-Entschädigungsgesetzgebung außerhalb einer Versehrten-Versorgung solche „Ehrenrenten“ nicht kennt. Richtig ist aber weiter, dass Berlin seit dem 13. April 1956 sehr wohl ein Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) hat. Es zahlt bzw. zahlte, unabhängig von gesundheitlicher Beeinträchtigung eine Altersversorgung an NS-Verfolgte, die in Berlin leben.

Auch der Berliner Abgeordnete Hans-Christian Ströbele hätte das wissen können.

Kurz:

Wenn ein Nooke und eine Ströbele im Bundestag Gleichungen mit zwei Unbekannten aufmachen, kommt halt das heraus, was herauskommt.

Herausgekommen ist 2007 der § 17a des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG). Die SED-Opferrente.

Bis zum vergangenen Jahr war eine „besondere Beeinträchtigung“ im Einkommen Bezugsvoraussetzung. Auch wieder eine Gleichung mit Unbekanntem. Denn weder die DDR-Anordnung von 1976 noch das Berliner Gesetz von 1956 sahen eine Rentenzahlung bei Armut vor. Sie waren eine Altersversorgung, in Berlin gezahlt bei Frauen ab Erreichen des 60. Lebensjahres, bei Männern ab Erreichen des 65 Lebensjahres. In der DDR galt Ähnliches.

Und andersherum: Warum sollte man überhaupt einem arbeitsfähigen Menschen im arbeitsfähigen Alter eine Rente zahlen?

Sind die Vergleiche vorbei?

Einen Vergleich der SED-Opferentschädigung mit der NS-Verfolgtenentschädigung, so beobachte ich, stellt seit etwa 15 Jahren kaum noch jemand in Deutschland auf.

Zum Glück. Denn es wäre für mich nur zum Nachteil.

Trotzdem wabern die Vergleiche durch die Luft.

Leider, muss ich sagen. Leider.

Denn Vergleiche „des Nationalsozialismus“ mit „dem Sozialismus“ sind in der Regel Gleichungen mit zwei Unbekannten. Da können Sie nur durch die Prüfung fallen.

 

 

 

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