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Gegen christliche Nächstenliebe und Menschenrechte

Da sich gefühlt gerade jeder Arbeitsrechtler zur Kündigung einer AfD-Kandidatin in einem evangelischen Hospiz in Jever äußert, will ich nicht zurückstehen.

Martina Müller, so heißt sie. Man darf den Klarnamen verwenden. Sie hat das selbst öffentlich gemacht.

Leider erschöpft sich die allseits ausgebrochene Kaffeesatzleserei meist in allgemeinen Ausführungen zu den Freiheitsrechten der Arbeitnehmerin und dem Umfang, in dem Arbeitgeber außerdienstliches Verhalten arbeitsrechtlich heranziehen dürfen. Das lässt sich nachlesen etwa in der LTO, wo sich ein Professor sehr professoral dazu äußert.



Spannend wird es aber, wenn man in die Besonderheiten einsteigt und Details recherchiert.

Es handelt sich um einen kirchlichen Arbeitgeber. Ein so genannter Tendenzbetrieb also. Fangen wir mit dem Gegenbeispiel an: BMW kann nicht verlangen, dass Mitarbeiter durchgängig danach leben, vor allem diese Autos vermittelten „Freude am Fahren“, oder, so der englischsprachige Claim, seien „the ultimate driving machine“. Glaubensgemeinschaften können das schon verlangen, mit arbeitsrechtlicher Verbindlichkeit. Also, nicht die BMW-Liebe. Aber es kann Kirchenmitgliedschaft verlangt werden oder zumindest „ein loyales Verhalten gegenüber dem diakonischen Auftrag“. Zwei der vier Kernpfeiler des diakonischen Auftrages sind:

Ganzheitliche Hinwendung: Hilfe für jeden Menschen unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht oder sozialem Status.


Anwalthaftes Handeln: Stimme für die Schwachen, Benachteiligten und Rechtlosen in der Gesellschaft zu sein.

Nun mag man einwenden: Sie ist ja nicht pflegerisch direkt am Menschen tätig, sondern nur Verwaltungskraft. Aber da ist (oder war) sie höchstwahrscheinlich mit einer oder mehreren Aufgaben befasst wie: Platzvergabe, finanzielle Aspekte der konkreten Pflege, Kontakte zu Ärzten und Angehörigen. Das ist auch sehr nah am Patienten. Und betrifft ebenfalls Fragen, bei denen Entscheidungen immer wieder aus dem persönlichen Menschenbild abgeleitet werden. In dem Fall nicht ein beliebiges persönliches Menschenbild. Sondern arbeitsrechtlich zwingend vorgegeben das klar umrissene des diakonischen Auftrags. Welches ja nicht irgendein Mission-Statement ist, das eine Unternehmensberatung generisch zusammengestoppelt hätte. Sondern in der christlichen Bibel verankert ist. Ich selbst lag einmal in einem kirchlichen Krankenhaus. Beim Vorstellungstermin hatte ich den Wertekanon gelesen, eine DIN-A3-Tafel im Wartebereich. Und dachte mir: Da kann ich mich auf mehr verlassen als wenn es ein Bla-Bla-Der-Mensch-steht-im-Mittelpunkt gewesen wäre. Denn: Nicht wenige der Mitarbeiter schleppen sich dafür in Sturm und Hagel in die Kirche, zahlen Kirchensteuer und erziehen ihre Kinder mit einem bestimmten Wertekanon, den sie ihnen vorleben wollen.

Dieses besondere Sicherheitsgefühl glaubwürdig herzustellen ist in einem Hospiz ersichtlich in besonderem Maße angebracht: Menschen leben dort über längere Zeit, sie sind besonders verwundbar und zuwendungsbedürftig, und am Ende der Zeit steht nicht die Entlassung als geheilt, sondern der Tod.

Widerspruch zur Würde des Menschen

Nähern wir uns der AfD. Die – auch das ist speziell – religiös abgesichert nicht ok ist. Die EKD hält fest: „Völkischer Nationalismus und Christentum sind unvereinbar.“ Die evangelisch-lutherische Landeskirche Niedersachsen hält fest: Positionen der AfD – insbesondere in der Migrations-, Sozial- und Gesellschaftspolitik – stehen im Widerspruch zur Nächstenliebe und der Würde des Menschen laut Evangelium, wie der kirchliche Träger des Hospizes in einem Statement zu dem Fall betont.

„Ja, aber Meinungsfreiheit“ heißt es, und „ja aber passives Wahlrecht des Arbeitnehmers“. Dagegen streiten aber die Religionsfreiheit und das Selbstbestimmungsrecht der Glaubensgemeinschaften einschließlich der kirchlichen Arbeitgeber. Wie immer in solchen Fällen: Man muss abwägen. Dabei mag es eine Rolle spielen, was die AfD allgemein sagt. Doch entscheidend ist: Wie sehr setzt sich die Arbeitnehmerin für die AfD ein? Welche konkreten Äußerungen lassen sich ihr zuordnen? Und, beides zusammengenommen: Überwiegt im Lichte seiner Rechte das Interesse des Arbeitgebers an einer Kündigung oder nicht?

Generell ist es nicht nur das Recht von Glaubensgemeinschaften, sich zur AfD zu positionieren. Sondern sogar die Pflicht dort, wo es nicht nur um eine öffentliche Diskussion geht, sondern die Glaubensgemeinschaft und die in ihr handelnden Personen konkret betroffen sind. Neudeutsch: Das gehört unweigerlich zur Compliance einer Glaubensgemeinschaft. Und zwar vorsorgend. Der AfD und den AfDlern ist sehr viel und noch sehr viel mehr zuzutrauen: Immer, wenn bei einem Radikalisierungsschub das Ende der Fahnenstange erreicht schien, kam da ein Höcke oder eine Generation Deutschland mit einem längeren Mast.

Für meine Jüdische Gemeinde habe ich zuletzt einen Unvereinbarkeitsbeschluss entworfen (der einstimmig gefasst wurde); mit einer Organisationscoachin und einem Rechtsanwalt als Vorsitzender und Stellvertreter sind wir da gut handlungsfähig. Die AfD wird darin nicht explizit genannt. Aber es wird ein Wertekanon beschrieben, dazu ein Negativkatalog und eine aufsteigende Skala jeweils zur Art der Äußerung, dazu, in welchem Rahmen sie getätigt wird, zur funktionalen Position des Sprechers im Rahmen der Äußerung sowie schließlich seiner Position innerhalb der Gemeinde als Arbeit- und Auftraggeber.

Schärfer gegen Ausländer als das AfD-Bundesprogramm

Frau Müller hat/hatte eine feste Stelle, nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit sicher auch mit Entscheidungsbefugnissen. Ein Urgestein, fast schon Inventar.

Sie hat die AfD nicht nur gewählt. Sie ist Beisitzerin im Kreisvorstand des AfD-Kreisverbandes Friesland-Wittmund. Sie ist Kandidatin der AfD für ein Mandat im Gemeinderat der Gemeinde Wangerland und im friesländischen Kreistag.

Nach der Kündigung stellte sie sich für ein zehntausendfach geliktes und geteiltes Facebook-Video mit ihrem Kreisvorsitzendem und MdB Martin Sichert vor die Kamera; Sichert seines Zeichens eine Figur am rechten Rand der AfD, rechtsradikal, der immer wieder mit verfassungswidrigen Äußerungen oder NS-Relativierungen auffällt. Ob man da noch einen Kündigungsgrund nachschieben kann? Jedenfalls belegt das: Frau Müller ist nicht zufällig auf die Website ihres Kreisverbandes gerutscht oder hat gar als „einzige Gemäßigte“ mit dessen Positionen nichts zu tun.

Auf dieser Website lässt sich das Grundsatzprogramm der AfD, beschlossen vom Bundesparteitag 2016, aufrufen. Dort heißt es in der Kurzversion: „Ausländische Straftäter müssen viel schneller als bisher abgeschoben werden.“ Und in der Langversion: „Die Ausweisungsvoraussetzungen sind herabzusetzen und das Ausweisungsverfahren ist zu straffen, indem die Strafgerichte die Ausweisung von Kriminellen schon zugleich mit dem Strafurteil aussprechen.“ Sowie: „Wir wollen die rechtlichen Möglichkeiten schaffen, um ausländischen Straftätern leichter und schneller das Aufenthaltsrecht entziehen zu können.“ Forderungen nach Verschärfung, verfassungsrechtlich arg auf Kante genäht. Aber immerhin eine Forderung nach „Kann“-Vorschriften. Nach Ermessensentscheidungen also – in denen verfassungsrechtliche Vorgaben noch einen Platz finden können. Und die in der Hand des Richters liegen, der einen Eid auf die Verfassung geleistet hat.

Der Friesland-Wittmund-AfD aber reicht das bei Weitem nicht. Sie legt in ihrem auszugsweise auf der Website veröffentlichten Kommunalwahlprogramm unter „Migration und Sicherheit“ nach: „Konsequente Abschiebungen ausreisepflichtiger Ausländer sowie ausnahmslose Rückführung aller Straftäter in ihre Heimatstaaten.“ Ausnahmslos jeder Mensch also, der keinen deutschen Pass hat und irgendwie straffällig geworden ist, soll zwingend in seinen „Heimatstaat“ „zurückgeführt“ werden. Das ist noch die wohlwollende Interpretation. Denn angesichts des völkischen Weltbildes der AfD bleibt offen, ob ein deutscher Pass schützen würde. Ausnahmslos alle, das heißt dann: 245.000 (per 2024) Verurteilte ohne deutschen Pass wären sofort „zurückzuführen“. Ohne Ermessen. Auch wenn es sich um eine 14-Jährige handelt, die einen Lippenstift geklaut hat. Oder um den Späti-Betreiber, der für seinen einzigen Mitarbeiter drei Monate lang die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 720 Euro nicht abgeführt hat. Auch wenn der Betroffene in dritter Generation in Deutschland geboren ist.

Die allermeisten Straftäter sind wohlgemerkt Einmaltäter. Aber das reicht dann schon. Verlässliche Zahlen, wie viele Menschen bezogen auf die Gesamtbevölkerung im Laufe ihres Lebens eine Straftat begehen, gibt es nicht. Oder noch nicht, weil die Kohortenstudien dazu nicht abgeschlossen sind. Aber Näherungsrechnungen deuten auf 15 – 20% hin. Nichtdeutsche werden an der oberen Grenze dieser Spanne liegen – schon deshalb, weil Delikte des Ausländerstrafrechts (die also von Deutschen gar nicht begangen werden können) etwa ein Drittel der Ausländerkriminalität ausmachen.

20 Prozent ausweisen

Die AfD Friesland-Wittmund fordert damit, etwa 20% aller Ausländer „zurückzuführen“. Eine Massendeportation von 2,8 Millionen Menschen. Dafür steht Martina Müller als Vorständin und Kandidatin mit ihrem Namen.

Das ginge nur mit Gewalt und Willkür, zumal ja von Ermessensentscheidungen oder richterlichen Entscheidungen im Gegensatz zum AfD-Bundesprogramm nicht die Rede ist. Und auch, weil die örtliche AfD ein „viel schneller“ verspricht. Fazit: Das schreit geradezu nach einer Anzeige wegen Volksverhetzung, § 130 Absatz 1 Nr. 1 StGB.

Muss man bei Frau Müller von krimineller Energie sprechen? Ich meine, ja. Will man einen Angehörigen in ein Hospiz bringen, wo sie Verantwortung trägt? Ich würde das niemals machen. Und nicht nur mir wird es so gehen. So kommt zum Problem der Glaubwürdigkeit der vom Hospiz eigentlich in Stein gemeißelten Haltung noch ein greifbares betriebswirtschaftliches.

Hier ist nicht jemand, der naiv die AfD wählt. Hier ist jemand, der öffentlich, auch noch im Wahlkampf, in einem eigens dafür zugeschnittenen Wahlprogramm, von ihr als Vorständin und Doppel-Kandidatin mit verantwortet, Gewalt und Willkür gegen Millionen Menschen fordert. Wie kann sie da überrascht tun, wenn das bei ihrem Arbeitgeber – mit diametral entgegengesetzten Wertesystem („Anwalt der Schwachen“; „Hilfe für jeden Menschen“) – nach Abmahnung die fristlose Kündigung auslöst? Bestimmt gibt es Grenzfälle im Feld AfD und Arbeitsrecht. Dies ist keiner.

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