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„Red ma!“ – „Ibizagate“ in der rechtlichen wie ethischen Einordnung

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Enzio Rességuier de Miremont

Jetzt ist es also raus: Es war nicht Silberstein, der Mossad oder Soros, wie gemunkelt wurde – bei manchen möglicherweise auch aus antisemitischen Motiven, vor allem bei der Erwähnung der zwei Letztgenannten. Vieles bleibt ungewiss. Das Treffen in Ibiza samt Verfilmung scheint überaus dubiose Hintergründe zu haben, gelenkt von einem Anwalt in Wien. Jedenfalls stecken offenbar keine Journalisten dahinter, was deshalb zu betonen ist, weil journalistisch derartige Inszenierungen nicht gestattet sind.

Die causa Strache, die viele „Ibizagate“ nennen, bietet so ziemlich alles, nach dem sich Filmproduzenten reißen: Machtgebaren, Geld, Korruption, Sex, politische Rücktritte und Neuwahlen. Hinzu kommen eine gute Portion an Slapstick sowie rechtliche und ethische Fragen, die aufgeworfen werden.

Politisches Attentat?

 Wenn der bis dato Vizekanzler Hans-Christian Strache im Rahmen seiner Rücktrittspresseerklärung selber von einem „politischen Attentat“ auf sich sprach, welches an „Niederträchtigkeit nicht zu überbieten“ sei, so betreibt er damit die für Rechtspopulisten übliche Selbstviktimisierung. Dementsprechend skandalisieren rechte Kreise hauptsächlich, wie es zur Aufnahme und Veröffentlichung des Videos kam, während an Straches Äußerungen allenfalls sehr im Hintergrund Kritik geübt wird.

Politiker haben heutzutage keinen leichten Stand. Vor allem die „social media“ machen sie zu „gläsernen Menschen“, die allerlei Schmähkritiken über sich ergehen lassen müssen. Auch wenn Politiker hohen Ranges dem Scheinwerferlicht der Öffentlichkeit in erhöhtem Maße ausgesetzt sind, so gelten selbstverständlich auch für sie die Persönlichkeitsrechte, die sie vor übermäßigen Eingriffen schützen. Dies ist schon deshalb besonders wichtig, weil ohne einen starken Schutz der Privatsphäre politische Talente abgeschreckt werden, über den Schritt in die Politik ernsthaft nachzudenken. Erfolg in der Politik sollte nicht von übermäßigen moralischen Anforderungen abhängen. Ein Mindestmaß an Rechtsempfinden und Moral darf man aber erwarten.

Kerninhalte des Videos und deren Beurteilung

Aus diesem Grunde ist es wichtig, die causa „Strache-Video“ rechtlich wie ethisch einzuordnen.

Den Apologeten Straches sollte man zunächst als Merkzettel an ihre Wagenburg heften, dass das Video keine übliche Korruption zeigt, wie einige behaupten, sondern Staatsdiener, die bei ihrem Ziel, an die Futtertröge zu gelangen, jedes Maß verloren haben.

Das Video offenbart Planungen zur Übernahme der übermächtigen Kronenzeitung und damit der Beherrschung der österreichischen Meinungsmache unter gleichzeitiger Missachtung der freien Presse zu eigenen Zwecken („Wenn sie die Kronenzeitung übernimmt und uns auf Platz eins bringt, können wir über alles reden“) ausgerechnet von jenen, die eine angeblich tendenziöse Berichterstattung der Leitmedien als „Lügenpresse“ beklagen und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit großem Argwohn begegnen. „Wir wollen eine Medienlandschaft ähnlich wie der Orbán“ aufbauen“, sagte Strache. Hasnain Kazim vom „Spiegel“ in Wien berichtet heute, dass die autokratische Einstellung der FPÖ-Leute schon seit längerem spürbar war. Ihm würden von österreichischen Kollegen Geschichten zugetragen, die sie sich selber nicht trauten zu berichten, weil sie unter Druck stünden.

Das Video zeigt selbsternannte Patrioten, die ein alteingesessenes österreichisches Großunternehmen mit über 70.000 Mitarbeitern zugunsten eines russischen Unternehmens massiv schädigen wollen („Das erste was ich bei einer Regierungsbeteiligung zusagen kann“… „alle staatlichen Aufträge, die jetzt die Strabag kriegt, kriegt dann sie“). Wie am Sonntag bekannt wurde, hat man den Worten in Ibiza auch Taten folgen lassen und zwar durch eine folgende Presseerklärung der FPÖ, mit der die Partei den Baukonzern „Strabag“ und ihren damaligen Vorstandsvorsitzenden, den politisch unliebsamen Hans Peter Haselsteiner in ein schlechtes Licht zu setzen suchte. Erstaunlich ist und bleibt, wie viele FPÖ-Anhänger übersehen, dass Strache, der seine Partei im Oktober 2016 als „Schutzherren der Bevölkerung“ bezeichnete, ganz unpatriotisch für eigene Zwecke österreichische Arbeitsplätze aufs Spiel zu setzen bereit war, als seien diese Jetons auf einem Roulettefilz.

Es zeigt die Intention einer Umgehung der Parteienfinanzierung durch einen privaten Verein vorbei am Rechnungshof, als sei es eine Selbstverständlichkeit. Was das Video aus Gründen, auf die der Artikel noch zu sprechen kommen wird, nicht zeigt, ist das Verbreiten höchst pikanter Gerüchte über die Intimsphäre anderer führender Politiker.

Mit Blick auf diese Kumulation an politischer Dreistigkeit, erstaunt, dass etliche – und bei weitem nicht nur Rechtspopulisten – ihre Argumente so gewichten, dass diese nicht die Äußerungen und Pläne skandalisieren, sondern die Verbreitung des Videos.

Video illegal?

Viele stellen den Kontext zu „KGB-Praktiken“ und „Stasimethoden“ her, übersehen dabei aber, dass es sich nicht um staatliche Abhörmaßnahmen handelte. Wie selbstverständlich wird behauptet, dass das Video illegal sei. Eine gewichtige – und politisch gesehen unverdächtige – Stimme mit dieser Ansicht ist der Baden-Württembergische Datenschützer Stefan Brink. „Wenn wir politische Gegner hintergehen, ihre Privatsphäre verletzen und sogar kriminelles Unrecht begehen, schaden wir letzten Endes unserer politischen Kultur und damit uns allen“. Brink hat hierfür gute Argumente auf seiner Seite: In Zeiten der Smartphones und günstigen Miniaturkameras besteht die Gefahr, dass Persönlichkeitsrechte leicht verletzt werden können. Es darf keine Signalwirkung davon ausgehen, dass die Verbreitung von Bildmaterial aus privaten Momenten als zulässig erachtet wird. Denn das ist sie im Grundsatz auch nicht.

Also muss die Frage aufgeworfen werden, ob das Video illegal ist und kriminelles Unrecht vorliegt?

Zwei Ebenen: Heimliches Filmen & Veröffentlichung

Dabei unterscheidet man zwei Ebenen: Die Herstellung des Videos im Häuschen auf Ibiza sowie die Verbreitung durch die „SZ“ und den „Spiegel“.

Spanisches Recht für das Filmen anwendbar

Die Vorgänge auf Ibiza richten sich allein nach spanischem Strafrecht zum Zeitpunkt des Treffens. Deutsches Recht, namentlich § 201 a des Strafgesetzbuchs, der das Schutzgut des persönlichen Lebensbereiches zum Inhalt hat, ist nicht anwendbar, weil der Ort des Geschehens gem. § 9 StGB in Spanien lag. Alle Autoren und Kommentatoren im Netz, die den § 201 a StGB abhandeln, führen demgemäß eine Diskussion im Vakuum, wenn sie das spanische Recht nicht kennen, das der Verfasser dieses Artikels übrigens auch nicht kennt.

Parallelwirkung im deutschen Recht

Im Hinblick auf die Themen Signalwirkung und Ethik lohnt gleichwohl ein Blick auf das deutsche Recht:

Eine absolute rechtliche Bewertung dahingehend, dass heimliches Filmen stets eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, gibt es nicht.

Wäre deutsches Strafrecht anwendbar, so gälte der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereiches, der inhaltlich mit demjenigen der Intimsphäre gleichgesetzt ist wie er in der sog. Sphärentheorie des BVerfG sowie der zivilrechtlichen Rechtsprechung ausgeformt worden ist. Diese Sphärentheorie unterscheidet (von außen nach innen betrachtet) zwischen Sozialsphäre, Privatsphäre und Intimsphäre. Letztere ist immer tabu, egal um wen es sich handelt. Da die Intimsphäre sich aber im Wesentlichen in der Sexualsphäre sowie in Krankheiten erschöpft, ist diese hier nicht tangiert.

§ 201 a StGB will verhindern, dass das mögliche Tatopfer bloßgestellt wird oder einen sozialen Geltungsschaden durch eine kompromittierende Lebenssituation erleidet. So wird auch vertreten, dass die Privatsphäre unter den Schutzbereich der Norm fällt. Ob diese durch das Video verletzt wird, könnte Juristen und Presse noch eine Weile beschäftigen.

Für die Privatsphärenverletzung Straches spricht, dass er diese Äußerungen gewiss nicht in der Öffentlichkeit getätigt hätte, (zu) leger gekleidet war, geraucht und getrunken hat und sich von unbeteiligten Dritten unbeobachtet fühlte.

Dagegen spricht seine Hochrangigkeit als Politiker und außerdem, dass Strache die Büchse der Pandora in Bezug auf seine Privatsphäre durch persönliche Homestories selbst geöffnet hat. Auch wurde ein Buch über sich von einem Vertrauten veröffentlicht, welches ihn als sauberen Staatsmann darstellt. Zudem spricht gegen Strache die Tragweite dessen, was er in dem Video geäußert hat. Hier wird das Pferd sozusagen von hinten aufgezäumt. Auch wenn viele von einer Falle sprechen: Straches Äußerungen wurden ihm mitnichten in den Mund gelegt. Kausal war lediglich das in Aussicht gestellt Geld für die Partei und die Übernahme der Kronenzeitung. Seine Aussagen auf Alkoholeinfluss oder Testosteronüberschuss zurückführen reicht nicht hin, zumal er gar nicht so betrunken wirkte.

Es gibt also gute Argumente dafür zu halten, dass nach – nicht anwendbarem – deutschem Recht in der Retrospektive die Filmaufnahmen nicht strafbar waren.

Auch hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vergleichbare Videoaufnahmen bereits für zulässig erachtet.

Erwähnenswert ist noch, dass eine reine Tonaufnahme nicht strafbar gewesen wäre. Denn gem. § 201 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 StGB ist die Tat nach § 201 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird. Diese liegen vor. Dem „Spiegel“ und der „SZ“ wurden nun einmal die vorhandenen Materialien in Ton und Bild angeboten.

Ebene der Verwertung durch „SZ“ und „Spiegel“ rechtmäßig

Der Datenschützer Brink meint, dass über einen Wortbeitrag nicht hinausgegangen werden darf.

Die „SZ“ und der „Spiegel“ dürften sich dagegen entschieden haben, weil reine Zitate ohne weitere Belege von breiten Schichten in der Bevölkerung als nicht glaubhaft angezweifelt worden wären. Auch haben Bildaufnahmen eine größere Wirkung.

Für die Ebene der Veröffentlichung des Videos findet deutsches Recht Anwendung. Die rechtliche Beurteilung ist eindeutig: Die Veröffentlichung war trotz der berechtigten Einwände von Stefan Brink rechtmäßig, denn beide Voraussetzungen der geltenden Rechtsprechung waren erfüllt: Das Material muss authentisch sein. Zudem muss Relevanz, also öffentliches Interesse, gegeben sein, was der Fall ist, da hier ein übergeordnetes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung besteht.

Das Berichterstattungsinteresse überragt das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten. Wenn über die Vergabe von Staatsaufträgen an russische Finanziers und schwarze Kassen gesprochen wird, so besteht ein Anfangsverdacht für staatsanwaltliche Ermittlungen. Strache hat sich in den gezeigten Szenen nicht als Privatmann, sondern als Politiker geäußert. Zudem: Selbst aus illegal gewonnenen Quellen (Einbrüche von Tierschützern in Labore, Diebstahl von Unterlagen etc.) ist Material dann zur Veröffentlichung frei, wenn das öffentliche Interesse dafür spricht und wenn die Medien selbst keine Rechtsverletzungen begangen haben. Man denke in diesem Zusammenhang auch an die Steuer-CDs.

Vielfach wird kritisiert, dass das veröffentlichte Video nur wenige Sequenzen eines insgesamt sechsstündigen Videos zeigt. Das aber nicht nur gerechtfertigt, sondern einzig rechtmäßig. Denn auf diese Weise wurde zum einen der Schutz der Persönlichkeitsrechte anderer Politiker gewährleistet, über die offenbar drastisch gesprochen worden ist. Zum anderen gibt es kein öffentliches Interesse an den privaten Gesprächen.

 Fazit

Die Rechtmäßigkeit der Filmaufnahmen ist nicht abschließend zu beurteilen, die der Verwertung eindeutig als rechtmäßig einzuordnen.

Ein Tabubruch ist in dem Fall nicht zu sehen. Hätten Strache und Gudenus nur kleinere Verfehlungen begangen, so hätte das Video nicht veröffentlicht werden dürfen. Es besteht deshalb ein überragendes Berichterstattungsinteresse, weil krasse Missstände im staatlichen Bereich aufgezeigt werde. Keine Methode ist wirksamer, wahre Absichten von Populisten aufzuzeigen, als sie ungefiltert reden zu lassen. Wenn Strache in dem Video „red ma“ sagt, dann kann man ihn reden lassen und das veröffentlichen, weil der Gesetzgeber es zulässt. Diejenigen, die sich als einzig legitime Vertreter des Volkes gegen die angeblich korrupten Eliten inszenieren, erweisen sich selber als maßlos korrupt. Das haben Strache und Gudenus selber verraten. Die Methoden der Informationsgewinnung mögen einen bitteren Nachgeschmack haben, das spielt auf dieser Ebene indes keine tragende Rolle, weil beides separat voneinander zu beurteilen und gegebenenfalls zu verurteilen ist.

„Genug ist genug!“ hat Bundeskanzler Kurz gesagt und damit – wie mit seiner sonstigen Wortwahl – im Wesentlichen den richtigen Ton getroffen.

 

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4 Gedanken zu “„Red ma!“ – „Ibizagate“ in der rechtlichen wie ethischen Einordnung;”

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    Abgesehen von der unerträglichen Spekulation, wer das Video angeblich sicher nicht gemacht hat, stimmt die rechtliche Würdigung. Aber das ist ja auch nicht schwer; denn es gibt so etwas wie „berechtigte“ Interessen, denn derartige Landesverräter und korrupte Typen muss man entlarven. Was denn sonst!

  2. avatar

    Eigentlich hätte man nach den ersten Zeilen nicht mehr weiterlesen sollen.
    Während alle Welt noch spekuliert, wer das Video produziert hat und warum es gerade jetzt und nicht zeitnah nach der Entstehung veröffentlicht wurde, weiß der Autor zumindest schon genau wer es auf keinen Fall war.
    Erstaunlich.

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    Hallo Herr de Miremont,

    erzählen Sie uns, wer jetzt hinter der Aktion stand!

    Wer die Handelnden vor Ort waren, ist ja mittlerweile bekannt, aber ich glaube nicht, dass das allein auf deren „Mist“ gewachsen ist. Das ganze riecht schon sehr nach Geheimdiensten. Insbesondere das Timing, nach so einer langen Zeit kurz vor der Wahl. Da es einigermaßen dilletantisch legendiert wurde, tippe ich mal auf die Amerikaner oder die Deutschen.

    Oder haben Sie eine plausiblere Erklärung? Es ist ja relativ üblich, dass Parteien von Geheimdiensten „geführt“ werden. Das war ja schon bei der NPD so und dem von den Engländern „geführten“ Herrn von Thadden so und führte letztlich ja auch zum Scheitern des Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

    Wenn ich mir die „bunte Mischung“ bei der AfD anschaue, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass der Eine oder die Andere sich doppelt bezahlen läßt. Wenn man da mitbedenkt, würden dann auch die teilweise „queeren“ Lebensläufe weniger verwundern. Auch die dubiose „europäische Finanzierung“ der AfD könnte man durchaus clandestin nennen.

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